BFH vom 29.11.1973
VI R 118/72
Fundstellen:
BFHE 111, 201
BStBl II 1974, 216

BFH - 29.11.1973 (VI R 118/72) - DRsp Nr. 1997/11856

BFH, vom 29.11.1973 - Aktenzeichen VI R 118/72

DRsp Nr. 1997/11856

»Werden Bausparbeiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht als Sonderausgaben geltend gemacht und demgemäß auch nicht berücksichtigt, so ist in einem früher gestellten Antrag des Steuerpflichtigen, wegen der Bausparbeiträge auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag einzutragen, auch dann keine den Steuerpflichtigen bindende Ausübung des Wahlrechts zu sehen, wenn das Finanzamt dem Antrag entsprochen und einen Freibetrag eingetragen hatte.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat z.T. zusammen mit seiner Ehefrau auf Bausparverträge, die er in den Jahren 1964 und 1970 abgeschlossen hatte, in den Streitjahren folgende Einzahlungen geleistet:

auf den Vertrag aus 1964: in 1969 1.969,66 DM, davon steuerfreie vermögenswirksame Leistungen 624 DM; in 1970 3.286 DM, davon steuerfreie vermögenswirksame Leistungen 1.248 DM; in 1970 3.286 DM, davon steuerfreie vermögenswirksame Leistungen 1.248 DM;

auf den Vertrag aus 1970: in 1970.480 DM.

Am 21. November 1968 und am 6. November 1969 hat der Kläger bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) beantragt, Bausparbeiträge, die in den Jahren 1969 und 1970 zu leisten waren, jeweils als steuerfreie Beträge auf seinen Lohnsteuerkarten 1969 und 1970 einzutragen. Das FA hat dem für beide Jahre teilweise entsprochen.