I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat z.T. zusammen mit seiner Ehefrau auf Bausparverträge, die er in den Jahren 1964 und 1970 abgeschlossen hatte, in den Streitjahren folgende Einzahlungen geleistet:
auf den Vertrag aus 1964: in 1969 1.969,66 DM, davon steuerfreie vermögenswirksame Leistungen 624 DM; in 1970 3.286 DM, davon steuerfreie vermögenswirksame Leistungen 1.248 DM; in 1970 3.286 DM, davon steuerfreie vermögenswirksame Leistungen 1.248 DM;
auf den Vertrag aus 1970: in 1970.480 DM.
Am 21. November 1968 und am 6. November 1969 hat der Kläger bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) beantragt, Bausparbeiträge, die in den Jahren 1969 und 1970 zu leisten waren, jeweils als steuerfreie Beträge auf seinen Lohnsteuerkarten 1969 und 1970 einzutragen. Das FA hat dem für beide Jahre teilweise entsprochen.
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