BFH - 29.11.1973 (VI R 165/70) - DRsp Nr. 1997/11847
BFH, vom 29.11.1973 - Aktenzeichen VI R 165/70
DRsp Nr. 1997/11847
»Die vorzeitige Auszahlung des Bausparguthabens ist auch dann im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2EStG schädlich, wenn das beabsichtigte Bau- oder Erwerbsvorhaben aus vom Bausparer nicht zu vertretenden Gründen scheitert und der Bausparer das ausbezahlte Guthaben deshalb wieder bei der Bausparkasse einzahlt.«
Gründe:
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