BFH vom 29.11.1973
VI R 25/73
Fundstellen:
BFHE 111, 387
BStBl II 1974, 265

BFH - 29.11.1973 (VI R 25/73) - DRsp Nr. 1997/11886

BFH, vom 29.11.1973 - Aktenzeichen VI R 25/73

DRsp Nr. 1997/11886

»Die Beleihung von Ansprüchen aus einem Bausparvertrag steht der Prämienbegünstigung von Beiträgen, die nach der Beleihung geleistet werden, auch dann nicht entgegen, wenn der Bausparer zur Zeit der Beleihung noch keine Bausparbeiträge aus eigenen Mitteln geleistet hatte.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat am 2. Februar 1970 bei einer Bausparkasse einen Bausparvertrag abgeschlossen. Im Jahre 1970 hat sie auf diesen Bausparvertrag 24.093,30 DM eingezahlt. Aufgrund eines Antrags vom 6. Februar 1971 hat ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) mit Verfügung vom 8. Juni 1971 für 1970 eine Wohnungsbau-Prämie in Höhe von 400 DM gewährt.

Nachdem die Bausparkasse mit Schreiben vom 19. November 1971 dem FA angezeigt hatte, daß der Bausparvertrag beliehen wurde und daß von den aus der Beleihung fließenden Kreditmitteln 1970 22.550 DM auf den Bausparvertrag einbezahlt worden waren, forderte das FA mit Bescheid vom 6. Dezember 1971 die Wohnungsbau-Prämie 1970 in voller Höhe zurück. Als Rückforderungsgrund wurde in dem Bescheid die Leistung von Beiträgen an die Bausparkasse mit Kreditmitteln bezeichnet. Der Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen.