BFH vom 29.11.1973
VI R 32/72
Fundstellen:
BFHE 111, 199
BStBl II 1974, 227

BFH - 29.11.1973 (VI R 32/72) - DRsp Nr. 1997/11865

BFH, vom 29.11.1973 - Aktenzeichen VI R 32/72

DRsp Nr. 1997/11865

»Eine "unverzügliche" Verwendung der Bausparsumme durch den Erwerber liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn dieser innerhalb von 12 Monaten nach Erlangung der Verfügungsmacht über die Mittel mit dem Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des § 10 StAnpG begonnen hat.«

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte am 31. Dezember 1965 einen Bausparvertrag abgeschlossen und für die in 1965 und 1966 eingezahlten Bausparverträge Wohnungsbau-Prämien von je 400 DM erhalten. Am 29. August 1969 trat die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Bausparvertrag an ihren Sohn ab. Die Bausparsumme wurde am 30. September 1969 an den Sohn ausgezahlt. Dieser begann im August 1971 mit den Ausschachtungsarbeiten für das Wohngebäude, in dem die Klägerin eine Wohnung beziehen soll. Für die Verzögerung des Baubeginns hatte die Klägerin trotz einer entsprechenden Anfrage des Finanzgerichts (FG) vom 2. Juli 1971 keine Erklärung abgegeben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) forderte mit Bescheid vom 29. Mai 1970 die Wohnungsbau-Prämien 1965 und 1966 von der Klägerin mit der Begründung zurück, daß sie nach ihren eigenen Angaben die Einzahlung mit Mitteln des Sohnes bewirkt habe.