BFH vom 29.11.1973
VI R 6/72
Fundstellen:
BFHE 111, 385
BStBl II 1974, 265

BFH - 29.11.1973 (VI R 6/72) - DRsp Nr. 1997/11885

BFH, vom 29.11.1973 - Aktenzeichen VI R 6/72

DRsp Nr. 1997/11885

»Die Beleihung eines Bausparvertrags zugunsten Dritter ist vor Ablauf der Sperrfrist nur dann prämienunschädlich, wenn der Drittbegünstigte die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Prämienberechtigten oder dessen Angehörige im Sinn des § 10 StAnpG verwendet.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß als Studentin 1967 und 1968 je einen Bausparvertrag ab, auf die sie aus vorhandenen Sparkonten 1.600 DM und 2.190 DM einzahlte. Die beiden Bausparverträge wurden 1968 durch die Bausparkasse in der Weise zwischenfinanziert, daß die Kredite an den Vater der Klägerin abgetreten wurden, der sie zum Bau von Garagen für ein ihm gehörendes fremdvermietetes Wohnhaus verwendete.