I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloß als Studentin 1967 und 1968 je einen Bausparvertrag ab, auf die sie aus vorhandenen Sparkonten 1.600 DM und 2.190 DM einzahlte. Die beiden Bausparverträge wurden 1968 durch die Bausparkasse in der Weise zwischenfinanziert, daß die Kredite an den Vater der Klägerin abgetreten wurden, der sie zum Bau von Garagen für ein ihm gehörendes fremdvermietetes Wohnhaus verwendete.
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