BFH vom 29.11.1973
VI R 79/73
Normen:
WoPG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 111, 204
BStBl II 1974, 126

BFH - 29.11.1973 (VI R 79/73) - DRsp Nr. 1997/11813

BFH, vom 29.11.1973 - Aktenzeichen VI R 79/73

DRsp Nr. 1997/11813

»1. Eine Verwendung zu dem vertragsmäßigen Zweck im Sinn des § 5 Abs. 2 WoPG liegt bei vorzeitiger Rückzahlung des Bausparguthabens eines Bausparers insoweit nicht vor, als die nach den prämienrechtlichen Bestimmungen geförderte wohnungswirtschaftliche Maßnahme bereits bezahlt ist und die hierfür verwendeten Eigenmittel durch das Bausparguthaben ersetzt werden sollen. 2. Eine prämienunschädliche Verwendung des Bausparguthabens zur Ablösung von Verbindlichkeiten, die in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wohngebäudes eingegangen worden waren, liegt nur vor, soweit es sich um Verpflichtungen gegenüber Dritten handelt, nicht aber bei Verpflichtungen mehrerer Erwerber untereinander. 3. Für die Frage, ob sich die Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Wohnungsbau-Prämien nach den § 144, § 145 AO i.d.F. des AOÄG vom 15.09.1965 (BGBl I 1965, 1356, BStBl I 1965, 643) oder nach den vorher geltenden Vorschriften richtet, ist maßgebend, wann der Anspruch auf die Wohnungsbau-Prämie, die zurückgefordert werden soll, entstanden ist.«

Normenkette:

WoPG § 5 Abs. 2;

Gründe: