BFH vom 29.11.1974
III R 81/73
Normen:
BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 257
BStBl II 1975, 188

BFH - 29.11.1974 (III R 81/73) - DRsp Nr. 1997/12298

BFH, vom 29.11.1974 - Aktenzeichen III R 81/73

DRsp Nr. 1997/12298

»1. Zum Begriff der üblichen Miete. 2. Die übliche Miete für Altbauten im Sinn des Mietpreisrechts wird dann nicht in ihrer Höhe durch die Tabellenmiete nach dem 2. BMietG begrenzt, wenn in der Lage des zu bewertenden Grundstücks im Hauptfeststellungszeitpunkt regelmäßig preisrechtlich zulässige oder als genehmigt geltende Mieten gezahlt wurden, die über der Tabellenmiete liegen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer eines eigengenutzten Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 117 qm. Das Gebäude wurde 1935 erbaut.

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) bewertete dieses Grundstück im Zuge der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens 1964 im Ertragswertverfahren und stellte einen Einheitswert von 46.500 DM fest. Dabei legte das FA eine Miete von monatlich 2,40 DM je qm Wohnfläche und eine monatliche Garagenmiete von 20 DM zugrunde. Der Kläger war der Meinung, daß die angesetzte Miete die für den Fall der Vermietung preisrechtlich zulässige Miete übersteige.

Der Einspruch war erfolglos.