I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Zollamtmann im Betriebsprüfungsdienst der Bundeszollverwaltung tätig. Im Streitjahr hat er von seinem Dienstherrn insgesamt 1.340 DM an Übernachtungsvergütungen erhalten. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1971 wollte er den Unterschied zwischen diesem Betrag und den sich bei Anwendung des Pauschsatzes des Abschn. 21 Abs. 8
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