BFH vom 29.11.1974
VI R 105/73
Normen:
EStG § 9 ; LStR (1970) Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 359
BStBl II 1975, 279

BFH - 29.11.1974 (VI R 105/73) - DRsp Nr. 1997/12357

BFH, vom 29.11.1974 - Aktenzeichen VI R 105/73

DRsp Nr. 1997/12357

»Werden einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei Dienstreisen von seinem Arbeitgeber die Übernachtungskosten nach den Reisekostensätzen im öffentlichen Dienst ersetzt, so kann der Arbeitnehmer den Unterschied zwischen dieser Zahlung und den in Abschn. 21 LStR für die steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber vorgesehenen Beträgen nicht als Werbungskosten geltend machen. Als Werbungskosten berücksichtigungsfähig ist vielmehr nur der Unterschied zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber gezahlten Betrag und dem nachgewiesenen tatsächlichen Aufwand.«

Normenkette:

EStG § 9 ; LStR (1970) Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 8 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Zollamtmann im Betriebsprüfungsdienst der Bundeszollverwaltung tätig. Im Streitjahr hat er von seinem Dienstherrn insgesamt 1.340 DM an Übernachtungsvergütungen erhalten. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1971 wollte er den Unterschied zwischen diesem Betrag und den sich bei Anwendung des Pauschsatzes des Abschn. 21 Abs. 8 LStR 1970 ergebenden 1.898 DM = 558 DM ohne Einzelnachweis als Werbungskosten abgesetzt haben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) entsprach dem Antrag des Klägers nicht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.