BFH vom 29.11.1974
VI R 77/73
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 23
BStBl II 1975, 459

BFH - 29.11.1974 (VI R 77/73) - DRsp Nr. 1997/12455

BFH, vom 29.11.1974 - Aktenzeichen VI R 77/73

DRsp Nr. 1997/12455

»Eheleute die am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung einen eigenen Hausstand unterhalten, führen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG keinen doppelten Haushalt, wenn in der beibehaltenen früheren Familienwohnung eine von den Eheleuten unterstützte Angehörige lebt, die die minderjährige Tochter der Eheleute versorgt und erzieht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 5 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau leben seit Anfang 1970 in der Bundesrepublik. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1971 beantragte der Kläger, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Gesamtbetrag von 5.827 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dieses Begehren begründete der Kläger damit, daß er in Jugoslawien weiterhin einen eigenen Hausstand unterhalte. In diesem wohne seine von ihm unterstützte Mutter, die über kein eigenes Einkommen verfüge. Bei seiner Mutter habe bis Juni 1971 seine minderjährige Tochter gelebt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt. Wegen des auf Dauer angelegten Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland könne nicht angenommen werden, daß er in Jugoslawien einen eigenen Hausstand unterhalte.