I. Streitig ist die Haftung nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einem Veranstalter von Catch-Turnieren wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer, Einkommensteuer und Lohnsummensteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Catchern (§ 113 der Reichsabgabenordnung - AO -, § 50a EStG, §
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