I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer KG; diese hat zwei Kommanditistinnen. Nach dem Gesellschaftsvertrag haben "die Gesellschafter alljährlich in der Gesellschafterversammlung, welche im Anschluß an die Übersendung der Jahresbilanz und des Prüfungsberichts stattfindet, mit 3/4-Mehrheit darüber zu beschließen, ob und welcher Prozentsatz des Gewinnes, soweit er nicht zur Wiederauffüllung der Einlagen benötigt wird, der Rücklage zugeführt werden soll ... . Falls kein Beschluß zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates darüber, ob und welcher Prozentsatz der Rücklage zugewiesen wird".
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