BFH vom 29.11.1978
II R 107/77
Normen:
KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 126, 334
BStBl II 1979, 150

BFH - 29.11.1978 (II R 107/77) - DRsp Nr. 1997/13985

BFH, vom 29.11.1978 - Aktenzeichen II R 107/77

DRsp Nr. 1997/13985

»Hatte nach dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH u. Co. KG die Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit darüber zu beschließen, ob und welcher Prozentsatz des Gewinnes (soweit er nicht zur Wiederauffüllung der Einlagen benötigt wird) der Rücklage zugeführt werden soll, so waren die nach Abschluß der Geschäftsjahre von der Gesellschafterversammlung jeweils verfügten Zuweisungen von Gewinnen an die Rücklage keine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG der Gesellschaftsteuer unterliegenden Leistungen der Kommanditisten.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer KG; diese hat zwei Kommanditistinnen. Nach dem Gesellschaftsvertrag haben "die Gesellschafter alljährlich in der Gesellschafterversammlung, welche im Anschluß an die Übersendung der Jahresbilanz und des Prüfungsberichts stattfindet, mit 3/4-Mehrheit darüber zu beschließen, ob und welcher Prozentsatz des Gewinnes, soweit er nicht zur Wiederauffüllung der Einlagen benötigt wird, der Rücklage zugeführt werden soll ... . Falls kein Beschluß zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrates darüber, ob und welcher Prozentsatz der Rücklage zugewiesen wird".