BFH - 29.11.1984 (IV R 258/82) - DRsp Nr. 1997/16283
BFH, vom 29.11.1984 - Aktenzeichen IV R 258/82
DRsp Nr. 1997/16283
»Die nach § 161 Abs. 1AO für einen gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb begründete Buchführungspflicht endet auch dann mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Land- und Forstwirt anschließend einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb pachtet. Für den neugepachteten Betrieb wird eine Buchführungspflicht erst begründet, wenn für ihn die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1AO bzw. § 141 Abs. 1 und Abs. 2AO 1977 erfüllt werden.«