BFH vom 29.11.1984
V B 44/84
Normen:
AO § 258 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 194

BFH - 29.11.1984 (V B 44/84) - DRsp Nr. 1997/16095

BFH, vom 29.11.1984 - Aktenzeichen V B 44/84

DRsp Nr. 1997/16095

»Will der Steuerschuldner die bevorstehende Einziehung einer Steuerforderung unter Berufung auf Gegenansprüche gegen den Steuergläubiger bis zum Eintritt der Aufrechnungslage aufhalten und liegen die Voraussetzungen für eine Verrechnungsstundung (d.h. an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit alsbaldiger Erstattung) nicht vor, kann er das angestrebte Ziel nicht durch eine auf § 258 AO 1977 (Unbilligkeit der Vollstreckung) gestützte einstweilige Anordnung erreichen.«

Normenkette:

AO § 258 ;

I. Die Antragsteller (Eheleute A sowie A-GmbH + Co. KG) schulden dem Antragsgegner (Finanzamt) rückständige Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Kirchensteuer. Die Antragsteller beantragten beim Finanzamt Stundung ihrer jeweiligen Steuerrückstände mit der Begründung, der Antragsteller A (Ehemann) könne Festsetzung und Auszahlung negativer Umsatzsteuerbeträge aus Voranmeldungen der Monate September 1982 bis Februar 1984, die Antragsteller Eheleute A Erstattung von Einkommensteuer 1980 beanspruchen.