I. Die Antragsteller (Eheleute A sowie A-GmbH + Co. KG) schulden dem Antragsgegner (Finanzamt) rückständige Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Kirchensteuer. Die Antragsteller beantragten beim Finanzamt Stundung ihrer jeweiligen Steuerrückstände mit der Begründung, der Antragsteller A (Ehemann) könne Festsetzung und Auszahlung negativer Umsatzsteuerbeträge aus Voranmeldungen der Monate September 1982 bis Februar 1984, die Antragsteller Eheleute A Erstattung von Einkommensteuer 1980 beanspruchen.
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