BFH vom 29.11.1984
V R 38/78
Normen:
AO § 42 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 269

BFH - 29.11.1984 (V R 38/78) - DRsp Nr. 1997/16130

BFH, vom 29.11.1984 - Aktenzeichen V R 38/78

DRsp Nr. 1997/16130

»1. Wird die Einschaltung einer Mittelsperson als Zwischenmieter mit der beabsichtigten Verlagerung des Mietausfallrisikos auf die Mittelsperson begründet, müssen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gelagert sein, daß sie die ihr zugedachte Funktion erfüllen kann. 2. Mit der wirtschaftlichen Zielsetzung, das Mietausfallrisiko auf eine als Zwischenmieter eingeschaltete Mittelsperson zu verlagern, ist eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit seitens der Mittelsperson unvereinbar. 3. Schließt die Mittelsperson mit den Mietern abredegemäß längerfristige Mietverträge ab, kann jedoch der Eigentümer diesen von ihm initiierten Vertragsverhältnissen durch kurzfristige Kündigung des Zwischenmietvertrages die Grundlage entziehen, liegt eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) vor.«

Normenkette:

AO § 42 ;