I. Revisionsklägerin ist die A-KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter A, als Rechtsnachfolgerin der H-GmbH, der Klägerin. Streitig ist die steuerrechtliche Auswirkung des Ergebnisabführungsvertrages, den die Klägerin am 16. Juli mit der G-KG geschlossen hatte.
Gesellschafter der Klägerin waren die Eheleute G. Sie waren zu 95 v.H. und zu 5 v.H. am Stammkapital der Klägerin beteiligt und im gleichen Beteiligungsverhältnis Komplementär und Kommanditistin der am 1. Juli 1965 gegründeten vorgenannten K-KG. Am 16. Juli 1965 schloß die Klägerin mit der KG mit Wirkung vom 1. Juli 1965 ab einen Organschafts- und einen Ergebnisabführungsvertrag, demzufolge die Klägerin die in ihren Jahresabschlußbilanzen ausgewiesenen Betriebsergebnisse an die KG abzuführen hatte. Demgemäß erklärte die Klägerin für das Streitjahr (1965) weder einen Gewinn noch einen Verlust.
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