I. In dem vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) geführten Einkommensteuerrechtsstreit, der die Jahre 1960 bis 1963 betraf, war eine Reihe von Punkten streitig gewesen. Das FG hat die berichtigten Steuerbescheide 1960 bis 1962 (vom 26. Januar 1966) und die Einspruchsentscheidung (vom 3. Mai 1966), soweit sie sich auf diese Streitjahre bezieht, aufgehoben, die im Steuerbescheid 1963 (ebenfalls vom 26. Januar 1966) festgesetzte Steuer unter Änderung des Bescheides und der Einspruchsentscheidung, soweit sie sich auf dieses Jahr bezieht, auf 46.696 DM herabgesetzt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) form- und fristgerecht Revision eingelegt. Bei seiner Revision geht es ihm nur noch um zwei der insgesamt behandelten Streitpunkte, zu denen das FG, dessen Entscheidung in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1972 S. 121 veröffentlicht ist, folgendes ausgeführt hat:
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