BFH vom 30.01.1974
I R 87/72
Fundstellen:
BFHE 111, 397
BStBl II 1974, 327

BFH - 30.01.1974 (I R 87/72) - DRsp Nr. 1997/11915

BFH, vom 30.01.1974 - Aktenzeichen I R 87/72

DRsp Nr. 1997/11915

»Eine inländische Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens liegt auch dann vor, wenn der Betrieb in Räumen ausgeübt wird, die ein leitender Angestellter des Unternehmens unter seinem Namen gemietet und dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat.«

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine am 22. März 1955 gegründete Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts. Ihr Gesellschafter H befaßte sich in den Jahren 1954 und 1955 (Streitjahre) mit der Förderung des Absatzes US-amerikanischer Herstellerfirmen bei den in Europa, besonders in der Bundesrepublik stationierten US-Streitkräften. Er bediente sich hierzu mehrerer Gesellschaften, so der Klägerin selbst, sodann einer mit Vertrag vom 13. August 1955 gegründeten GmbH deutschen Rechts in F.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) sah aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung, die im Jahre 1960 stattfand, die Klägerin als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig an. Die Klage blieb im Streitpunkt ohne Erfolg.