BFH vom 30.01.1974
II R 20/70
Normen:
GrEStG Baden-Württemberg (1966) § 4 Abs. 1 Nr. 7 ; StAnpG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 86
BStBl II 1974, 410

BFH - 30.01.1974 (II R 20/70) - DRsp Nr. 1997/11965

BFH, vom 30.01.1974 - Aktenzeichen II R 20/70

DRsp Nr. 1997/11965

»Von einem Grundstück, das unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt werden soll, kann nur dann gesprochen werden, wenn darauf der gemeinnützige Hauptzweck selbst oder ein für die Verwirklichung dieses gemeinnützigen Hauptzwecks unentbehrlicher Hilfszweck erfüllt werden soll. Darunter fällt nicht die Wohnungsfürsorge für die Lehrer. Der Erwerb eines Einfamilienhauses für den Schuldirektor ist deshalb selbst dann nicht steuerfrei, wenn das pädagogische Konzept der Schule eine besonders enge Verbindung zwischen der Wohnung des Schuldirektors und der Schule wünschenswert macht, das Grundstück aber für die Erreichung des gemeinnützigen Hauptzwecks nicht unentbehrlich ist.«

Normenkette:

GrEStG Baden-Württemberg (1966) § 4 Abs. 1 Nr. 7 ; StAnpG § 17 ;

I. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der der Unterhaltung höherer Schulen und Internate (Erziehungsheime) dient. 1968 kaufte er ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das dem jeweiligen Schuldirektor des dortigen Internats als Dienstwohnung dienen sollte und auch schon vorher für diesen Zweck verwendet worden war.