I. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der der Unterhaltung höherer Schulen und Internate (Erziehungsheime) dient. 1968 kaufte er ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das dem jeweiligen Schuldirektor des dortigen Internats als Dienstwohnung dienen sollte und auch schon vorher für diesen Zweck verwendet worden war.
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