BFH vom 30.01.1974
IV R 105/72
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 35
BStBl II 1974, 608

BFH - 30.01.1974 (IV R 105/72) - DRsp Nr. 1997/12089

BFH, vom 30.01.1974 - Aktenzeichen IV R 105/72

DRsp Nr. 1997/12089

»1. Bei der Berechnung des Nutzungswertes der Wohnung des Landwirts im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG kann - wenn keine brauchbaren Vergleichswerte für landwirtschaftliche Wohngebäude zur Verfügung stehen - die in Anlehnung an die Verordnung über wohnungsbauwirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung vom 17.10.1967 - BGBl I, 1719 -) zu ermittelnde Kostenmiete als Schätzungsgrundlage dienen. 2. Von dem Nettomietwert dieser Kostenmiete muß jedoch - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich ein Abschlag von etwa 20 % vorgenommen werden, durch den die generellen Beschränkungen in der Nutzungsfähigkeit berücksichtigt werden, die sich aus der Zugehörigkeit der Wohnung zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betriebsvermögen und daraus ergeben, daß sie in der Regel nur zur Nutzung durch den Betriebsinhaber in Betracht kommt. 3. Besondere Beeinträchtigungen des Nutzungswertes infolge der mangelhaften Ausstattung der Wohnung oder durch die enge bauliche Verbindung mit den Betriebsgebäuden und durch die dadurch bedingten Lärm- und Geruchsbelästigungen, ferner durch die schlechte Verkehrslage, z.B. durch die Abgelegenheit des Hofes und seine Entfernung von Schul- und Einkaufszentren und ähnliche Umstände, können durch weitere Abschläge bis etwa 30 % berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 ;

Gründe: