BFH vom 30.01.1975
IV R 190/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1; StAnpG § 5 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 559
BStBl II 1975, 776

BFH - 30.01.1975 (IV R 190/71) - DRsp Nr. 1997/12558

BFH, vom 30.01.1975 - Aktenzeichen IV R 190/71

DRsp Nr. 1997/12558

»Einnahmen sind auch dann in einem Kalenderjahr i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn noch in demselben Kalenderjahr wegen eines diese Einnahmen betreffenden Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB entsprechende Beträge gepfändet wurden, eine Überweisung aber nicht stattfand und die Beträge erst später an den Gläubiger gezahlt wurden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1; StAnpG § 5 Abs. 4, 5 ;

Gründe: