BFH - 30.01.1975 (IV R 190/71) - DRsp Nr. 1997/12558
BFH, vom 30.01.1975 - Aktenzeichen IV R 190/71
DRsp Nr. 1997/12558
»Einnahmen sind auch dann in einem Kalenderjahr i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn noch in demselben Kalenderjahr wegen eines diese Einnahmen betreffenden Herausgabeanspruchs nach § 667BGB entsprechende Beträge gepfändet wurden, eine Überweisung aber nicht stattfand und die Beträge erst später an den Gläubiger gezahlt wurden.«