I. Der erkennende Senat entscheidet im II. Rechtsgang. Auf das im I. Rechtsgang über die Revision des Beklagten und nunmehrigen Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1973 V R 88/72 (BFHE 110, 66) wird Bezug genommen. Im II. Rechtsgang hat das Finanzgericht (FG) unter Zulassung der Revision die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
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