BFH vom 30.01.1980
I R 89/79
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 28
BStBl II 1980, 327

BFH - 30.01.1980 (I R 89/79) - DRsp Nr. 1997/14465

BFH, vom 30.01.1980 - Aktenzeichen I R 89/79

DRsp Nr. 1997/14465

»Ein Arzneimittelhersteller hat die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände der als unverkäuflich gekennzeichneten Ärztemuster mit den Herstellungskosten zu aktivieren, wenn nicht besondere Umstände (z.B. Überalterung) die Annahme eines niedrigeren Teilwerts rechtfertigen.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) -eine AG- ist Herstellerin pharmazeutischer Präparate. Im Rahmen ihrer Arzneimittelproduktion fertigt sie Ärztemuster an, die gemäß den arzneirechtlichen Vorschriften auf Anforderung unentgeltlich an Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte abgegeben werden.

Bei einer auch das Streitjahr 1967 umfassenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin -anders als in den Vorjahren- ihren am 31. Dezember 1967 (Bilanzstichtag) vorhandenen Bestand an Ärztemustern nicht aktiviert hatte. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) übernahm die Auffassung des Betriebsprüfers, daß die Ärztemuster zu aktivieren und mit den Herstellungskosten zu bewerten seien. Die am Bilanzstichtag vorhandenen ... Packungen Ärztemuster setzte das FA mit 0,50 DM je Stück an, so daß sich eine erfolgswirksame Nachaktivierung von ... DM ergab.