BFH vom 30.01.1981
III R 116/79
Normen:
BewG § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; HGB § 13 ; StAnpG § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 217
BStBl II 1981, 560

BFH - 30.01.1981 (III R 116/79) - DRsp Nr. 1997/14944

BFH, vom 30.01.1981 - Aktenzeichen III R 116/79

DRsp Nr. 1997/14944

»1. Die Annahme inländischen Betriebsvermögens i.S. von § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG setzt voraus, daß im Inland tatsächlich ein Gewerbe betrieben wird. Im Bewertungsrecht gilt nicht jede Tätigkeit einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Inland schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. 2. Hat eine ausländische Kapitalgesellschaft im Inland eine Zweigniederlassung i.S. von § 13 HGB errichtet, so spricht jedenfalls dann, wenn die Niederlassung im Handelsregister eingetragen ist, eine - widerlegbare - Vermutung dafür, daß das ausländische Unternehmen im Inland eine Betriebstätte i.S. von § 16 StAnpG unterhält.«

Normenkette:

BewG § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; HGB § 13 ; StAnpG § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts, ist eine Geschäftsbank mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika.