BFH vom 30.01.1981
III R 18/79
Normen:
AO (1977) § 110 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 396
BStBl II 1981, 390

BFH - 30.01.1981 (III R 18/79) - DRsp Nr. 1997/14858

BFH, vom 30.01.1981 - Aktenzeichen III R 18/79

DRsp Nr. 1997/14858

»Die vom BVerfG zu den sog. Postlaufzeiten in gerichtlichen Verfahren entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für befristete Anträge in Verwaltungsverfahren (hier Anträge auf Investitionszulage).«

Normenkette:

AO (1977) § 110 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte mit Schreiben vom 22. März 1976 eine Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG). Der Brief wurde von ihrem Betriebsleiter am Vormittag des 30. März 1976, einem Dienstag, auf dem Postamt in Quickborn per Einschreiben aufgegeben. Umschlag und Einlieferungsschein tragen den Stempel "Quickborn 2, 30.3.76,-12". Der Brief ist erst am 1. April 1976 -also einen Tag zu spät- beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA- Elmshorn) eingegangen. Quickborn liegt von Elmshorn ca. 30 km entfernt.

Im Wiedereinsetzungsverfahren legte die Klägerin ein Schreiben des Postamts Pinneberg vom 25. November 1976 vor, das folgenden Inhalt hat:

"Aufgrund ihrer fernmündlichen Rückfrage beim Betriebsleiter des Postamts Quickborn über Brieflaufzeiten von Quickborn nach Elmshorn teilen wir Ihnen folgendes mit: Briefsendungen, die beim Postamt Quickborn während der Schalteröffnungszeiten eingeliefert werden - gewöhnliche und eingeschriebene Sendungen - müßten im Regelfall beim Postamt Elmshorn am nächsten Werktag zur Zustellung oder Abholung bereitliegen."