BFH vom 30.01.1985
I R 12/82
Normen:
AO § 100 ; AO § 145 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 386

BFH - 30.01.1985 (I R 12/82) - DRsp Nr. 1997/16185

BFH, vom 30.01.1985 - Aktenzeichen I R 12/82

DRsp Nr. 1997/16185

»1. Der Beginn der Verjährungsfrist von Einkommensteueransprüchen bestimmt sich für die Zeit vor Inkrafttreten der AO 1977 auch insoweit nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 AO, als die Steuer durch den rückwirkenden Wegfall einer Sonderabschreibung gemäß § 82f Abs. 4 EStDV 1969 ausgelöst ist. 2. Etwas anderes gilt nur, wenn der Einkommensteuerbescheid (Erstbescheid) im Hinblick auf den Lauf der Sperrfrist gemäß § 100 Abs. 1 AO für (teilweise) vorläufig erklärt worden war. In diesem Fall bewirkt § 145 Abs. 2 Nr. 4 AO eine ggfs. über § 145 Abs. 2 Nr. 1 AO hinausgehende Anlaufhemmung der Verjährung (Bestätigung von BFH, Beschluß vom 30.07.1980 I B 27/80 , BFHE 131, 273, BStBl II 1981, 55).«

Normenkette:

AO § 100 ; AO § 145 ;

Gründe:

I. Der klagende Ehemann war im Streitjahr 1969 an einer GmbH & Co. (OHG) beteiligt, die ihrerseits Komplementärin bei der MS & Co. KG (KG) war. Die KG hatte schon im Jahre 1969 ein Handelsschiff bestellt und leistete auf die Anschaffungskosten Anzahlungen. Im Jahre 1972 wurde das bestellte Handelsschiff in Dienst gestellt. Für die im Jahre 1969 geleisteten Anzahlungen nahm die KG Sonderabschreibungen gemäß § 82f Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. vom 21. April 1970 - EStDV 1969- (BGBl I 1970, 373, BStBl I 1970, 280) in Anspruch. Im Jahre 1974 verkaufte die KG das Handelsschiff.