I. Der klagende Ehemann war im Streitjahr 1969 an einer GmbH & Co. (OHG) beteiligt, die ihrerseits Komplementärin bei der MS & Co. KG (KG) war. Die KG hatte schon im Jahre 1969 ein Handelsschiff bestellt und leistete auf die Anschaffungskosten Anzahlungen. Im Jahre 1972 wurde das bestellte Handelsschiff in Dienst gestellt. Für die im Jahre 1969 geleisteten Anzahlungen nahm die KG Sonderabschreibungen gemäß § 82f Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. vom 21. April 1970 - EStDV 1969- (BGBl I 1970, 373, BStBl I 1970, 280) in Anspruch. Im Jahre 1974 verkaufte die KG das Handelsschiff.
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