BFH vom 30.01.1985
I R 37/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 345
DB 1985, 1216

BFH - 30.01.1985 (I R 37/82) - DRsp Nr. 1997/16165

BFH, vom 30.01.1985 - Aktenzeichen I R 37/82

DRsp Nr. 1997/16165

»Die Bemessung von Sondervergütungen für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muß bei Meidung einer verdeckten Gewinnausschüttung im voraus so geregelt sein, daß allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne daß es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung bedarf.«

I. Am Stammkapital (20.000 DM) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, sind deren Geschäftsführer N mit 80 v.H. sowie dessen Ehefrau mit 20 v.H. beteiligt.

In einer auf den 2. Januar 1970 datierten "Ergänzung zum Anstellungsvertrag" wurde zwischen der Klägerin und N vereinbart,

"daß zusätzlich zum Gehalt eine Tantieme gezahlt wird, die sich nach dem ausgeschütteten Handelsbilanzgewinn bemißt. Für jedes % an Dividende erhält Herr N 1.000 DM. Ausschüttung x 100 x 1.000 Berechnung: -------------------------- = Tantieme. Stammkapital Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 1.1.1970 für die Dauer von 2 Jahren."

In einer Gesellschafterversammlung vom 7. November 1975 wurde bestimmt, daß die Vereinbarung vom 2. Januar 1970 auf unbestimmte Zeit gelte.