I. Die Kläger kauften von der Stadt A. durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. August 1977 je zur ideellen Hälfte ein Grundstück zur Bebauung mit einem Eigenheim. Der Kaufpreis betrug insgesamt .... DM. Weiterhin zahlten die Kläger an Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge 20 DM je qm. Die Stadt A. behielt sich eine Nachveranlagung auf die Erschließungsbeiträge aufgrund von Abrechnungen vor.
Bereits am 30. März 1977 hatte die Stadt A. ein Schreiben an die Kläger des Inhalts gerichtet, daß sie ihnen ein Baugrundstück verkaufen werde. Gleichzeitig hatte sie den Kaufpreis und die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge zur Zahlung bis zum 30. April 1977 angefordert.
Die Baugenehmigung war den Klägern am 25. April 1977 erteilt worden. Bis Mitte 1977 waren die Kanalbauarbeiten und die Anliegerstraße mit grober Asphaltdecke fertiggestellt.
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