BFH - 30.03.1976 (VII R 94/75) - DRsp Nr. 1997/12942
BFH, vom 30.03.1976 - Aktenzeichen VII R 94/75
DRsp Nr. 1997/12942
»1. Sind die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen berufen (§ 1 und § 4VwVG), so richtet sich die Beantwortung der Fragen, wer Vollstreckungsschuldner ist und welche tatbestandlichen Voraussetzungen vor der Einleitung der Vollstreckung erfüllt sein müssen, nach den § 2 und § 3VwVG. Die Verweisung in § 5VwVG auf die Vorschriften der Reichsabgabenordnung betrifft nur die Durchführung der Vollstreckung. 2. Soweit ein Sachwalter nach § 92VglO bestellt ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners hat, kann eine Vollstreckung in dieses Vermögen nur aufgrund eines an ihn gerichteten Duldungsbescheides erfolgen.«