BFH vom 30.03.1976
VII R 94/75
Normen:
VglO § 92 ; VwVG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 533
BStBl II 1976, 581

BFH - 30.03.1976 (VII R 94/75) - DRsp Nr. 1997/12942

BFH, vom 30.03.1976 - Aktenzeichen VII R 94/75

DRsp Nr. 1997/12942

»1. Sind die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen berufen (§ 1 und § 4 VwVG), so richtet sich die Beantwortung der Fragen, wer Vollstreckungsschuldner ist und welche tatbestandlichen Voraussetzungen vor der Einleitung der Vollstreckung erfüllt sein müssen, nach den § 2 und § 3 VwVG. Die Verweisung in § 5 VwVG auf die Vorschriften der Reichsabgabenordnung betrifft nur die Durchführung der Vollstreckung. 2. Soweit ein Sachwalter nach § 92 VglO bestellt ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners hat, kann eine Vollstreckung in dieses Vermögen nur aufgrund eines an ihn gerichteten Duldungsbescheides erfolgen.«

Normenkette:

VglO § 92 ; VwVG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5 ;