BFH vom 30.03.1976
VIII R 137/75
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 473
BStBl II 1976, 464

BFH - 30.03.1976 (VIII R 137/75) - DRsp Nr. 1997/12871

BFH, vom 30.03.1976 - Aktenzeichen VIII R 137/75

DRsp Nr. 1997/12871

»Eine psychologische Beraterin (Hellseherin) übt eine gewerbliche Tätigkeit aus.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit ihren Einkünften als psychologische Beraterin (Hellseherin) gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin berät die ihre Dienst in Anspruch nehmenden Personen in allen Bereichen des menschlichen Lebens, etwa der Gesundheit, des Berufs, in Ehe- und Erziehungsproblemen und in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ihre Tätigkeit beruht nicht auf einer besonderen Ausbildung; nach ihrem eigenen Vortrag verfügt sie vielmehr über eine angeborene Fähigkeit, ohne Vermittlung der Sinnesorgane Wahrnehmungen zu treffen und zutreffende Aussagen über objektive Situationen zu machen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Klägerin mit den in den Streitjahren 1968 bis 1970 erzielten Einkünften zur Gewerbesteuer herangezogen. Der gegen die Gewerbesteuermeßbescheide eingelegte Einspruch und die Klage zum Finanzgericht (FG) blieben erfolglos.