BFH vom 30.03.1976
VIII R 169/72
Normen:
GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 470
BStBl II 1976, 463

BFH - 30.03.1976 (VIII R 169/72) - DRsp Nr. 1997/12870

BFH, vom 30.03.1976 - Aktenzeichen VIII R 169/72

DRsp Nr. 1997/12870

»Der Senat hält daran fest, daß bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals eines Pächters keine Hinzurechnungen wegen Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter in Betracht kommen, wenn solche Wirtschaftsgüter nicht durch von der Raumpacht klar abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert sind. Diese Voraussetzung ist bei in Vomhundertsätzen des Umsatzes bemessenen Pachtzahlungen selbst dann nicht erfüllt, wenn im Falle eines Untermietverhältnisses die auf die Raumnutzung entfallende Miete vom Pächter in einem Festbetrag unmittelbar an den Eigentümer der Betriebsräume entrichtet wird und der auf das Inventar entfallende Pachtzinsanteil auf einer nachträglichen Schätzung beruht.«

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Streitig ist bei der Gewerbesteuerveranlagung 1964, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals Hinzurechnungen aufgrund Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter vorzunehmen sind. (§ 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -).