I. Die X-GmbH (im folgenden: GmbH) war die alleinige Komplementärin der 1967 im Handelsregister gelöschten X GmbH & Co KG (im folgenden: KG). Das Kommanditkapital der KG war durch Gesellschafterbeschluß erhöht worden. Das Finanzamt (Beklagter und Revisionskläger) hatte diesen Rechtsvorgang durch zunächst vorläufigen, später für endgültig erklärten Steuerbescheid gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 der Gesellschaftsteuer unterworfen. Dabei war es von einem Steuersatz von 2,5vH (§ 9 Abs 1 KVStG 1959) ausgegangen. Im Einspruchsverfahren hatte die GmbH eine Ermäßigung der Steuer auf 1vH gemäß § 9 Abs 2 Nr 1 Buchst a KVStG 1959 begehrt, weil die Kapitalerhöhung zur Vermeidung eines Konkursverfahrens erforderlich gewesen sei. Der Einspruch blieb erfolglos.
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