BFH vom 30.03.1978
IV R 141/73
Normen:
VwZG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 18
BStBl II 1978, 441

BFH - 30.03.1978 (IV R 141/73) - DRsp Nr. 1997/13785

BFH, vom 30.03.1978 - Aktenzeichen IV R 141/73

DRsp Nr. 1997/13785

»Bei der Zustellung an eine Behörde gegen Empfangsbekenntnis (VwZG § 5 Abs. 2) ist das Schriftstück jedenfalls an dem Tag zugestellt, an dem es erstmals in die Hände eines zur Inempfangnahme bereiten zeichnungsberechtigten Beamten gelangt ist. Eine anderslautende Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis ist demgegenüber unbeachtlich.«

Normenkette:

VwZG § 5 Abs. 2 ;

I. Materiell ist streitig, ob der verstorbene und von seiner Ehefrau und seinen Kindern - den jetzigen Revisionsbeklagten - beerbte Kläger Grundstücke aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und hierdurch einen bei der Einkommensteuer 1965 zu berücksichtigenden Entnahmegewinn verwirklicht hat.

In formeller Hinsicht ist streitig, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Revision rechtzeitig eingelegt hat.