BFH vom 30.03.1979
III R 88/77
Normen:
BewG (i.d.F. vor VStRG 1974) § 16 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 85
BStBl II 1979, 540

BFH - 30.03.1979 (III R 88/77) - DRsp Nr. 1997/14173

BFH, vom 30.03.1979 - Aktenzeichen III R 88/77

DRsp Nr. 1997/14173

»Zur Begrenzung des Kapitalwerts von Erbbauzinsen auf den Einheitswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund und Bodens, wenn der Grundstückseigentümer einem Dritten gestattet, den jeweils fälligen Erbbauzins im eigenen Namen einzuziehen.«

Normenkette:

BewG (i.d.F. vor VStRG 1974) § 16 ;

I. Streitig ist, ob der Kapitalwert von Erbbauzinsen nach § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vor dem Vermögensteuerreformgesetz 1974 (künftig BewG) auf den Einheitswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund und Bodens begrenzt werden kann, wenn der Grundstückseigentümer einem Dritten gestattet, den jeweils fällig gewordenen Erbbauzins im eigenen Namen einzuziehen.

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hatte mit Vertrag vom ... 1960 an ihm gehörenden Grundstücken ein Erbbaurecht zugunsten der Firma A. auf die Dauer von 60 Jahren bestellt. Der Erbbauzins beträgt 1,8vH des Umsatzes aus dem auf dem Grundstück zu errichtenden Kaufhaus, mindestens ... DM im Jahr.

Am ... 1964 ist der Ehemann verstorben. Er wurde von der Klägerin zu 1/2 und von den drei Kindern zu je 1/6 beerbt.