BFH vom 30.03.1982
VI R 162/78
Normen:
BUKG § 9 Abs. 1, § 10 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ; LStR (1975) Abschn. 26 Abs. 1, Satz 4, Satz 5;
Fundstellen:
BFHE 136, 79
BStBl II 1982, 595

BFH - 30.03.1982 (VI R 162/78) - DRsp Nr. 1997/15325

BFH, vom 30.03.1982 - Aktenzeichen VI R 162/78

DRsp Nr. 1997/15325

»Die Anweisung in Abschn. 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LStR 1975 stellt auch insofern eine zutreffende Auslegung des Werbungskostenbegriffs dar, als durch die allgemeine Bezugnahme auf die Umzugskostenvergütungen vergleichbarer Bundesbeamter mit angeordnet wird, daß beruflich veranlaßte sonstige Umzugsauslagen eines nicht aus öffentlicher Kasse bezahlten Arbeitnehmers pauschal mit einem nach § 9 BUKG bemessenen Betrag abgezogen werden können. Sie ist aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Finanzbehörden und Steuergerichten zu beachten.«

Normenkette:

BUKG § 9 Abs. 1, § 10 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 ; LStR (1975) Abschn. 26 Abs. 1, Satz 4, Satz 5;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog im Streitjahr 1976 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Jahr zog er mit seiner Ehefrau von O nach W um. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht nachgewiesene sonstige Umzugskosten in Höhe der Pauschale nach § 9 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) folgte dem Antrag nicht. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.