BFH vom 30.03.1982
VI R 40/80
Normen:
EStG (1974) § 33a Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 498
BStBl II 1982, 399

BFH - 30.03.1982 (VI R 40/80) - DRsp Nr. 1997/15232

BFH, vom 30.03.1982 - Aktenzeichen VI R 40/80

DRsp Nr. 1997/15232

»Eine Wäscherei, bei der der Steuerpflichtige seine Wäsche waschen und bügeln läßt, ist keine Haushaltshilfe i.S. des § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974.«

Normenkette:

EStG (1974) § 33a Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann, die mit ihren drei minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebten, waren beide im Streitjahr 1974 beruflich tätig. Sie beantragten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1974 eine Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1974), da ihnen Ausgaben für das Fensterputzen durch einen Gewerbebetrieb sowie für das Reinigen und Bügeln von Haushaltswäsche durch eine Wäscherei entstanden seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die Kosten für die Fensterreinigung, nicht aber die für die Wäscherei als Aufwendungen wegen Beschäftigung einer Haushaltshilfe an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte in seinem, in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 240 veröffentlichten Urteil u.a. aus: