Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Organisations- und Programmierberater. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) würdigte die Tätigkeit des Klägers zunächst als freiberufliche Tätigkeit. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung sah das FA den Kläger als Gewerbetreibenden an und gewährte bei den Einkommensteuerveranlagungen 1973 bis 1976 und 1978 nicht mehr den Freibetrag für Angehörige freier Berufe (§ 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kläger Beschwerde mit der Begründung, nach ständiger Rechtsprechung -der Kläger führt einige Entscheidungen des erkennenden Senats mit Datum und Aktenzeichen an- habe der Bundesfinanzhof (BFH) dargelegt, daß entscheidend für die freiberufliche Tätigkeit Art und Qualität der wie auch immer erworbenen Fähigkeiten sei. Dieses sei nicht beachtet worden.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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