BFH vom 30.03.1983
I R 209/81
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 536
BStBl II 1983, 664

BFH - 30.03.1983 (I R 209/81) - DRsp Nr. 1997/15716

BFH, vom 30.03.1983 - Aktenzeichen I R 209/81

DRsp Nr. 1997/15716

»1. Die betriebliche Veranlassung einer zugunsten des mitarbeitenden Ehegatten abgeschlossenen Lebensversicherung kann auch dann zu bejahen sein, wenn innerhalb einer größeren Zahl von Arbeitnehmern nur für eine Spitzengruppe eine betriebliche Altersversorgung besteht und der Ehegatte entsprechend seiner Funktion im Betrieb versorgungsmäßig zur Spitzengruppe rechnet (Anschluß an BFH-Urteil vom 10.11.1982 I R 135/80 , BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173). 2. Ist die Lebensversicherung (1.) mit einer Einmalprämie abgeschlossen, so ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Versorgungsregelung der Höhe nach von dem Teil der Einmalprämie auszugehen, der bei einer -ggf. zu schätzenden- Verteilung auf die gesamte beitragspflichtige Zeit auf das einzelne Jahr entfällt. 3. Ist die betriebliche Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten der Höhe nach teilweise unangemessen, so sind die diesem Teil entsprechenden Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ;