BFH vom 30.03.1983
I R 228/78
Normen:
AO (1977) § 160 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2;
Fundstellen:
BFHE 138, 317
BStBl II 1983, 654

BFH - 30.03.1983 (I R 228/78) - DRsp Nr. 1997/15711

BFH, vom 30.03.1983 - Aktenzeichen I R 228/78

DRsp Nr. 1997/15711

»1. Das Verlangen des FG, den Zahlungsempfänger zu benennen, ist rechtmäßig, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Empfänger nicht steuerpflichtig ist oder die Zahlungen ordnungsgemäß versteuert hat. 2. Hat sich der Empfänger lediglich dem Steuerpflichtigen gegenüber bereit erklärt, dessen Mehrsteuern zu zahlen, so sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 160 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte in den Streitjahren Warengeschäfte auf eigene Rechnung aus. In den Jahren 1972 und 1973 beteiligte er sich außerdem an Warentermingeschäften. Nach Darstellung des Klägers wurden die Warengeschäfte regelmäßig bar abgewickelt. Der Kläger zeichnete diese Geschäfte nicht laufend auf.

Aus den Warengeschäften erzielte der Kläger folgende, anhand der Zahlungseingänge auf seinen privaten Bankkonten ermittelte Einnahmen:

1970 51.080 DM

1971 160.485 DM

1972 221.794 DM

1973 421.737 DM

1974 735.794 DM

1975 499.422 DM.

Diesen Einnahmen standen nach Darstellung des Klägers folgende Ausgaben, insbesondere für den Warenerwerb, gegenüber:

1970 48.250 DM

1971 133.766 DM

1972 179.992 DM

1973 325.351 DM

1974 632.351 DM

1975 470.812 DM.

Belege über diese Zahlungen legte der Kläger nicht vor. Er lehnte ab, die Empfänger namentlich zu benennen.