I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte in den Streitjahren Warengeschäfte auf eigene Rechnung aus. In den Jahren 1972 und 1973 beteiligte er sich außerdem an Warentermingeschäften. Nach Darstellung des Klägers wurden die Warengeschäfte regelmäßig bar abgewickelt. Der Kläger zeichnete diese Geschäfte nicht laufend auf.
Aus den Warengeschäften erzielte der Kläger folgende, anhand der Zahlungseingänge auf seinen privaten Bankkonten ermittelte Einnahmen:
1970 51.080 DM
1971 160.485 DM
1972 221.794 DM
1973 421.737 DM
1974 735.794 DM
1975 499.422 DM.
Diesen Einnahmen standen nach Darstellung des Klägers folgende Ausgaben, insbesondere für den Warenerwerb, gegenüber:
1970 48.250 DM
1971 133.766 DM
1972 179.992 DM
1973 325.351 DM
1974 632.351 DM
1975 470.812 DM.
Belege über diese Zahlungen legte der Kläger nicht vor. Er lehnte ab, die Empfänger namentlich zu benennen.
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