BFH vom 30.04.1974
VIII R 123/73
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; KapStDV § 6 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 355
BStBl II 1974, 541

BFH - 30.04.1974 (VIII R 123/73) - DRsp Nr. 1997/12050

BFH, vom 30.04.1974 - Aktenzeichen VIII R 123/73

DRsp Nr. 1997/12050

»1. Wann Gewinnausschüttungen bei dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einkommensteuerlich zu erfassen sind, ist nicht nach Bestimmungen der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung, sondern allein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen. 2. Ausschüttungen an den Alleingesellschafter einer GmbH sind diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Gewinnverwendung zugeflossen, wenn die Auszahlung später vorgenommen wird.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; KapStDV § 6 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, wann Gewinnausschüttungen zugeflossen und damit einkommensteuerlich zu erfassen sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleingesellschafter einer GmbH. Mit seinen Einkünften aus Kapitalvermögen wurde er für die Streitjahre nach seinen Steuererklärungen veranlagt.

Anläßlich einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde - neben verdeckten Gewinnausschüttungen - festgestellt, daß in den Streitjahren durch Gesellschafterbeschluß bestimmt wurde, die sich jeweils auf ein vorangegangenes Jahr beziehenden Gewinnausschüttungen erst in einem späteren Jahr auszuzahlen. Die Auszahlungen wurden zu den in den Verteilungsbeschlüssen festgesetzten Zeitpunkten vollzogen. Die ausgeschütteten Beträge wurden vorher von der GmbH weder gutgeschrieben noch verzinst.