I. Streitig ist, wann Gewinnausschüttungen zugeflossen und damit einkommensteuerlich zu erfassen sind.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleingesellschafter einer GmbH. Mit seinen Einkünften aus Kapitalvermögen wurde er für die Streitjahre nach seinen Steuererklärungen veranlagt.
Anläßlich einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde - neben verdeckten Gewinnausschüttungen - festgestellt, daß in den Streitjahren durch Gesellschafterbeschluß bestimmt wurde, die sich jeweils auf ein vorangegangenes Jahr beziehenden Gewinnausschüttungen erst in einem späteren Jahr auszuzahlen. Die Auszahlungen wurden zu den in den Verteilungsbeschlüssen festgesetzten Zeitpunkten vollzogen. Die ausgeschütteten Beträge wurden vorher von der GmbH weder gutgeschrieben noch verzinst.
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