BFH vom 30.04.1975
I R 111/73
Normen:
AO § 100, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 500
BStBl II 1975, 582

BFH - 30.04.1975 (I R 111/73) - DRsp Nr. 1997/12490

BFH, vom 30.04.1975 - Aktenzeichen I R 111/73

DRsp Nr. 1997/12490

»Zur Abgrenzung der Begriffe notwendiges Betriebsvermögen, notwendiges Privatvermögen und gewillkürtes Betriebsvermögen.«

Normenkette:

AO § 100, § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Einzelunternehmens, das Straßen- und Tiefbau betreibt. Seit dem Jahre 1951 wies er in seiner Bilanz ein 2.269 qm großes unbebautes Grundstück als Lagerplatz mit einem Buchwert von 11.173,07 DM aus. Das Grundstück wurde betrieblich nicht genutzt. Der Kläger hatte es an Erfüllungs Statt erworben, als einer seiner Kunden, gegen den er eine Forderung besaß, in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war.