BFH vom 30.04.1975
I R 152/73
Normen:
DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Art. 5 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 504
BStBl II 1975, 626

BFH - 30.04.1975 (I R 152/73) - DRsp Nr. 1997/12500

BFH, vom 30.04.1975 - Aktenzeichen I R 152/73

DRsp Nr. 1997/12500

»Ob sich die Tätigkeit eines "anderen unabhängigen Vertreters" i.S. des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d DBA-Niederlande im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hält, entscheidet sich danach, was nach Lage des Einzelfalles als verkehrsüblich anzusehen ist.«

Normenkette:

DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Art. 5 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Streit geht um die Frage, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) in der Bundesrepublik Deutschland der Körperschaftsteuer unterliegt. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, die das Versicherungsgeschäft betreibt. Für den Zweig der Transportversicherung bestellte sie für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Firma X. in Bremen zu ihrem Vertreter und Hauptbevollmächtigten. Die Firma X. vertritt als Versicherungsvertreter neben der Klägerin zahlreiche andere in- und ausländische Versicherungsgesellschaften, die ebenfalls die Transportversicherung betreiben. Die von der Klägerin der Firma X. erteilte Vollmacht entspricht einem Vordruck, den der Verein Bremer Seeversicherer e.V. (VBS) seinen Mitgliedern (in- und ausländischen Versicherungsgesellschaften) für die Bevollmächtigung Bremer Versicherungsvertreter (Makler und Agenten) vorgeschrieben hat. Die Vollmacht richtet sich darauf,