BFH vom 30.04.1975
II R 32/69
Normen:
AO § 131 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 58
BStBl II 1975, 720

BFH - 30.04.1975 (II R 32/69) - DRsp Nr. 1997/12533

BFH, vom 30.04.1975 - Aktenzeichen II R 32/69

DRsp Nr. 1997/12533

»Die Verfügung der OFD Bremen vom 21.02.1950 in der Auslegung der Verfügung vom 02.12.1963, wonach beim Erwerb von Grundstücken durch Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Grunderwerbsteuer zu erlassen ist, hält sich nicht in den Grenzen, die § 131 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO dem Ermessen zieht.«

Normenkette:

AO § 131 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ;

I. Die Kläger, Eheleute, hatten 1967 eine in Bremen gelegene Eigentumswohnung gekauft. Für diesen Erwerbsvorgang hatte das beklagte Finanzamt (FA) von jedem der Kläger Grunderwerbsteuer gefordert. Den Antrag, ihnen die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen, lehnte es ab. Mit der Beschwerde machten die Kläger geltend, die Einziehung der Steuer sei aus folgenden Gründen unbillig: