I. Die Kläger, Eheleute, hatten 1967 eine in Bremen gelegene Eigentumswohnung gekauft. Für diesen Erwerbsvorgang hatte das beklagte Finanzamt (FA) von jedem der Kläger Grunderwerbsteuer gefordert. Den Antrag, ihnen die Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen, lehnte es ab. Mit der Beschwerde machten die Kläger geltend, die Einziehung der Steuer sei aus folgenden Gründen unbillig:
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