BFH vom 30.04.1981
VI R 169/78
Normen:
AO (1977) § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 255
BStBl II 1981, 611

BFH - 30.04.1981 (VI R 169/78) - DRsp Nr. 1997/14964

BFH, vom 30.04.1981 - Aktenzeichen VI R 169/78

DRsp Nr. 1997/14964

»Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren (§ 227 AO 1977) nur dann sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Beruht eine fehlerhafte Steuerfestsetzung auf unzureichenden Angaben des Steuerpflichtigen, ist eine sachliche Überprüfung im vorstehenden Sinn in der Regel ausgeschlossen.«

Normenkette:

AO (1977) § 227 Abs. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben in ihrer Einkommensteuererklärung 1974 ihren jeweiligen Bruttoarbeitslohn als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Werbungskosten haben sie nicht angegeben. Eine Anlage zur Einkommensteuererklärung enthält den Vermerk "Angaben über abzugsfähige Aufwendungen werden nachgereicht". Dies ist, trotz mehrmaliger Erinnerung und Androhung einer Veranlagung im Schätzungswege, nicht geschehen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hat deshalb die Kläger im Wege der Schätzung entsprechend den Angaben in der Steuererklärung unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrags von je 564 DM veranlagt. Der dagegen verspätet eingelegte Einspruch ist als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Klage ist abgewiesen worden.