I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) haben in ihrer Einkommensteuererklärung 1974 ihren jeweiligen Bruttoarbeitslohn als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt. Werbungskosten haben sie nicht angegeben. Eine Anlage zur Einkommensteuererklärung enthält den Vermerk "Angaben über abzugsfähige Aufwendungen werden nachgereicht". Dies ist, trotz mehrmaliger Erinnerung und Androhung einer Veranlagung im Schätzungswege, nicht geschehen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hat deshalb die Kläger im Wege der Schätzung entsprechend den Angaben in der Steuererklärung unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrags von je 564 DM veranlagt. Der dagegen verspätet eingelegte Einspruch ist als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Klage ist abgewiesen worden.
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