I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstückes in Westberlin, das von ihr verpachtet und vom Pächter mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut ist. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 den Einheitswert des Grund und Bodens fest. Nach der Anmerkung im Einheitswertbescheid handelt es sich gemäß § 94 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG) um ein bebautes Grundstück - Geschäftsgrundstück nach der Art der Bebauung -; der Grund und Boden sei gemäß § 9 BewG mit dem gemeinen Wert bewertet worden.
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