BewG (1965) § 95 ; GüKGüKG (in der am 1.1.1969 geltenden Fassung) § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 50
BStBl II 1974, 654
BFH - 30.05.1974 (III R 75/73) - DRsp Nr. 1997/12115
BFH, vom 30.05.1974 - Aktenzeichen III R 75/73
DRsp Nr. 1997/12115
»Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr in der Bundesrepublik Deutschland können bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens eines Transportunternehmers auf den 01.01.1969 nicht angesetzt werden, wenn sie sich noch in der Hand dessen befinden, dem sie ursprünglich erteilt worden sind. Güterfernverkehrsgenehmigungen, die von einem anderen Unternehmer erworben sind, können dagegen angesetzt werden, es sei denn, daß ausnahmsweise das für sie gezahlte Entgelt nicht hinreichend bestimmbar ist.«
Normenkette:
BewG (1965) § 95 ; GüKGüKG (in der am 1.1.1969 geltenden Fassung) § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15 ;
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