BFH vom 30.05.1980
VI R 153/77
Normen:
EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 524
BStBl II 1980, 575

BFH - 30.05.1980 (VI R 153/77) - DRsp Nr. 1997/14583

BFH, vom 30.05.1980 - Aktenzeichen VI R 153/77

DRsp Nr. 1997/14583

»Bemessen sich die aufgrund eines Übergabevertrages zur Versorgung des Übergebers vereinbarten laufenden Zahlungen nach der Höhe eines Gewinns oder Gewinnanteils, so sind sie beim Verpflichteten eine als Sonderausgaben voll abziehbare dauernde Last. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn für die laufenden Zahlungen feste Mindestbeträge vereinbart sind.«

Normenkette:

EStG (1971) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann (Kläger) ist Gesellschafter einer Personengesellschaft, an der neben zwei anderen Gesellschaftern auch seine Mutter beteiligt war. Diese trat durch Vertrag vom 5. Dezember 1971 ihren Gesellschaftsanteil nebst Sonderguthaben mit Wirkung vom 31. Dezember 1971 an den Kläger ab. In einem am selben Tage zwischen dem Kläger und seiner Mutter geschlossenen "Unterhaltsvertrag" verpflichtete sich der Kläger "als Entschädigung hierfür", an seine Mutter bis zum Lebensende Unterhalt in der Form zu leisten, daß diese Anspruch hat auf 10 % seines Gewinnanteils aus der Gesellschaft, mindestens jedoch auf