BFH vom 30.06.1970
II R 68/67
Fundstellen:
BFHE 100, 256
BStBl II 1971, 5

BFH - 30.06.1970 (II R 68/67) - DRsp Nr. 1997/10281

BFH, vom 30.06.1970 - Aktenzeichen II R 68/67

DRsp Nr. 1997/10281

»1. Der Kapitalbedarf jeder einzelnen Kapitalgesellschaft ist von ihrer eigenen Kapitalausstattung aus zu beurteilen. 2. Mit Lieferverträgen zusammenhängende Darlehen eines Alleingesellschafters zum Bau von Tankstellen sind nicht schon deshalb gesellschaftsteuerfrei, weil der Alleingesellschafter (Lieferant und Darlehensgeber) auch anderen Unternehmen gleiche Darlehen gewährt, an denen er nicht kapitalmäßig beteiligt ist.«

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist der Vertrieb von Mineralölprodukten aller Art im Großhandel und durch Tankstellen. Sie schuldete ihrer Alleingesellschafterin und einigen ihrer Schwestergesellschaften zum 31. Dezember 1955 aus Warenlieferungen rund 3,2 Mio DM. In Höhe von 3.120.000 DM wurde diese Warenlieferungsschuld im Jahre 1956 bei der Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft) als Darlehen geführt, das mit 5 1/2 % zu verzinsen war. Die Muttergesellschaft betreibt - wie das Finanzamt (FA) unbestritten vorträgt - die Aufbereitung und den Vertrieb von Mineralölprodukten.

Das FA zog von dem Darlehen von 3.120.000 DM einen Teilbetrag von 1,5 Mio DM zur Gesellschaftsteuer heran mit der Begründung, daß in dieser Höhe das Anlagevermögen nicht durch Eigenkapital gedeckt sei.

Das Stammkapital der Klägerin betrug seit 1954.670.000 DM.