BFH vom 30.07.1975
I B 54/75
Normen:
KohleG § 32;
Fundstellen:
BFHE 116, 313
BStBl II 1975, 737

BFH - 30.07.1975 (I B 54/75) - DRsp Nr. 1997/12538

BFH, vom 30.07.1975 - Aktenzeichen I B 54/75

DRsp Nr. 1997/12538

»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Investitionsprämie nach § 32 KohleG zu versagen ist, wenn die Betriebsstätte, zu welcher die angeschafften oder hergestellten Anlagegüter gehören, innerhalb von drei Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung entgeltlich veräußert wird. 2. Die dreijährige Verbleibdauer gilt auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.«

Normenkette:

KohleG § 32;