BFH vom 30.07.1975
I R 174/73
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 497
BStBl II 1975, 818

BFH - 30.07.1975 (I R 174/73) - DRsp Nr. 1997/12578

BFH, vom 30.07.1975 - Aktenzeichen I R 174/73

DRsp Nr. 1997/12578

»1. Ein Kommanditist ist nur dann nicht Mitunternehmer im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG, wenn seine Stellung nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Handhabung wesentlich hinter dem zurückbleibt, was handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt. 2. Für die Mitunternehmerinitiative eines Kommanditisten reicht es aus, daß er seine Rechte als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung und durch Kontrollrechte, wie sie etwa § 166 HGB dem Kommanditisten einräumt, zur Geltung bringen kann.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang. Im I. Rechtsgang hatte der erkennende Senat das Urteil des Finanzgerichts (FG) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

In den Jahren 1962 bis 1965 wurde die W.-KG (Klägerin und Revisionsklägerin zu 1.) von W. als persönlich haftendem Gesellschafter und seinen beiden Enkelkindern als Kommanditisten betrieben. Mit Vertrag vom 11. Februar 1965 schlossen die Gesellschafter mit ihrem bisherigen Angestellten E.B. (Kläger und Revisionskläger zu 2.) sowie den Beigeladenen K., A. und H. (im folgenden Neugesellschafter) zum 1. Januar 1966 einen Gesellschaftsvertrag. Danach traten der Kläger zu 2. als persönlich haftender Gesellschafter, die übrigen Neugesellschafter als Kommanditisten in das Unternehmen ein.