I. Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang. Im I. Rechtsgang hatte der erkennende Senat das Urteil des Finanzgerichts (FG) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
In den Jahren 1962 bis 1965 wurde die W.-KG (Klägerin und Revisionsklägerin zu 1.) von W. als persönlich haftendem Gesellschafter und seinen beiden Enkelkindern als Kommanditisten betrieben. Mit Vertrag vom 11. Februar 1965 schlossen die Gesellschafter mit ihrem bisherigen Angestellten E.B. (Kläger und Revisionskläger zu 2.) sowie den Beigeladenen K., A. und H. (im folgenden Neugesellschafter) zum 1. Januar 1966 einen Gesellschaftsvertrag. Danach traten der Kläger zu 2. als persönlich haftender Gesellschafter, die übrigen Neugesellschafter als Kommanditisten in das Unternehmen ein.
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