BFH vom 30.07.1981
IV R 37/78
Normen:
EStDV (1969) § 52 ; EStG (1969) § 7b;
Fundstellen:
BFHE 134, 32
BStBl II 1981, 783

BFH - 30.07.1981 (IV R 37/78) - DRsp Nr. 1997/15044

BFH, vom 30.07.1981 - Aktenzeichen IV R 37/78

DRsp Nr. 1997/15044

»Zur Anwendung des § 7b EStG auf teilweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsteil.«

Normenkette:

EStDV (1969) § 52 ; EStG (1969) § 7b;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von etwa 11 ha Wirtschaftsfläche bewirtschaften. Ihren Gewinn ermitteln sie nach Durchschnittsätzen. Auf dem Anwesen steht ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Hauptgebäude), ferner eine Scheune, in die auch Stallungen eingebaut sind, und ein Schuppen, in dem landwirtschaftliche Maschinen und Geräte abgestellt werden. Von dem alten, im Jahre 1913 errichteten Hauptgebäude, das nach herkömmlicher Weise Wohn- und Wirtschaftsteil unter einem durchgehenden Dach vereinigte, wurde im Jahre 1957 der Wirtschaftsteil abgerissen und auf einer Grundfläche von 13 m mal 13,80 m neu aufgebaut. Im Wirtschaftsjahr 1968/69 wurde auch der alte Wohnteil abgerissen und -wiederum unter dem durchgehenden Dach- auf einer vergrößerten Grundfläche von 11 m mal 10 m durch einen neuen, nicht unterkellerten Neubau ersetzt.